schulbetrieb

Schulordnung

1. Unterrichtsart

1.1 Es wird je nach Vereinbarung Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt.

1.2 Die Dauer einer Einzellektion beträgt für Jugendliche maximal 40 Minuten pro Lektion.

1.3 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

2. Unterrichtsort

2.1 Grundsätzlich wird in der Villa Seerose oder in Schulräumen unterrichtet.

3. Anzahl der Lektionen

3.1 Die Anzahl Lektionen ergibt sich aus dem Semesterbetrieb. Dieser richtet sich wiederum nach dem Semesterbetrieb der Schule Horgen.

3.2 In der ersten Woche des neuen Schuljahres findet durch die Musiklehrperson die Stundenplaneinteilung statt. Der Unterricht beginnt in der zweiten Schulwoche.

4. Ferien und schulfreie Tage

4.1 Die Ferien der MSH decken sich mit denjenigen der Schule Horgen.

4.2 An allgemeinen Feiertagen wird kein Unterricht erteilt.

4.3 Schulfreie Tage oder sonstige Einstellung des gesamten Horgner Schulbetriebes gelten auch für die Musikschule und es findet ebenfalls kein Unterricht statt.

5. Aufnahme neuer Musikschülerinnen und Musikschüler

5.1 Die Aufnahme neuer Musikschülerinnen und Musikschüler erfolgt jeweils auf Beginn eines Semesters. Die Anmeldetermine sind 31. Mai / bzw. 30. November. Anmeldeformulare können beim Sekretariat der Musikschule bezogen werden und sind auf der Website abrufbar.

5.2 Die Zuteilung erfolgt im Einverständnis mit der Musiklehrperson durch die Schulleitung nach Schluss der Anmeldefrist.

5.3 Wünsche nach Zuteilung zu einer bestimmten Musiklehrperson werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

6. Austritt

6.1 Ein Austritt ist grundsätzlich nur auf Semesterende möglich.

6.2 Die Abmeldung ist spätestens bis 31. Mai bzw. 30. November schriftlich an das Sekretariat zu richten. Mündliche oder an die Musiklehrperson gerichtete Abmeldungen sind ungültig.

6.3 Bei verspäteter Abmeldung wird das Schulgeld für das neue Semester erhoben.

7. Absenzen

7.1 Vorhersehbare Absenzen sind möglichst vor der ausfallenden Unterrichtsstunde der betreffenden Musiklehrperson zu melden. Die Musiklehrperson kann von den Erziehungsberechtigten eine unterzeichnete Entschuldigung einfordern.

7.2 Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Musiklehrperson aus, wird er nach Möglichkeit vor- oder nachgeholt bzw. rückerstattet. Bei Krankheit: Rückerstattung erst ab der 3. nicht erteilten Lektion. Unterrichtsstunden, welche die Musikschülerin oder der Musikschüler versäumt, gelten als verfallen.

8. Umteilung und Entlassung von Musikschülerinnen und Musikschülern

8.1 In begründeten Fällen können Musikschülerinnen und Musikschüler auf Antrag der Musiklehrperson auf Semesterende durch die Schulleitung umgeteilt werden. Die Eltern werden über den Entscheid vorgängig informiert.

8.2 Eine Musikschülerin oder ein Musikschüler kann auf Antrag der Musiklehrperson und nach Rücksprache mit den Eltern in folgenden Fällen aus der Musikschule entlassen werden:

  • bei schlechtem Betragen
  • bei mangelnder Eignung und / oder mangelndem Fleiss
  • bei der dritten unentschuldigten Absenz

9. Schulgeld / Finanzielles

9.1 Über die Höhe des Schulgeldes gibt die Tarifordnung Auskunft.

9.2 Das Schulgeld wird halbjährlich zu Beginn des Semesters erhoben und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

9.3 Sind zwei Semesterbeiträge ausstehend, kann der Musikschüler oder die Musikschülerin mit sofortiger Wirkung aus der Schule ausgeschlossen werden.

9.4 Versäumt der Schüler Musikstunden oder tritt vorzeitig aus/ wird vorzeitig aus der Musikschule ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung. Ausnahme: Bei Wohnortswechsel oder ärztlicher Verordnung erfolgt eine Rückvergütung ab der 3. Lektion.

9.5 Für Ausfälle der Musiklehrperson gemäss Punkt 7.2 wird das Schulgeld im Folgesemester zurückerstattet, bzw. gutgeschrieben.

9.6 Rückerstattungen werden im folgenden Semester mit dem Schulgeld verrechnet, bzw. direkt zurückbezahlt.

9.7 Bei Ausfällen aufgrund höherer Gewalt und/ oder behördlicher Anordnung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes.

10. Pflichten der Musikschülerinnen und Musikschüler

10.1 Es wird ein pünktlicher Unterrichtsbesuch erwartet. Zum Musikunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben.

 

Diese Schulordnung wurde vom Vorstand der Musikschule Horgen am 14. September 2020 genehmigt. Sie ersetzt diejenige vom 10. November 2014. Der Vorstand behält sich vor, sie jederzeit abzuändern.

Horgen, im September 2020
MUSIKSCHULE HORGEN